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Startseite arrow Fachbeiträge der Anwälte PATIENTENAUFKLÄRUNG arrow 12. Die Aufklärung von psychisch kranken Patienten

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12. Die Aufklärung von psychisch kranken Patienten PDF Drucken E-Mail
Monday, 21. March 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Die ärztliche Aufklärungspflicht - 12. Die Aufklärung von psychisch kranken Patienten - bei PATIENTENAUFKLÄRUNG.info von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München

 

 

Die ärztliche Aufklärungspflicht



12. Die Aufklärung von psychisch kranken Patienten




Dasselbe wie für Minderjährige gilt für psychisch kranke Patienten. Es kommt auch hier nicht auf die Geschäftsfähigkeit des Patienten an, sondern auf das Vorliegen der im Einzelfall zu prüfenden Einwilligungsfähigkeit. Ob der Patient trotz seiner psychischen Erkrankung oder seiner Altersdemenz in der Lage ist, die vom Arzt zu erteilende Aufklärung zu verstehen, die entscheidungsrelevanten Tatsachen über die Art seiner Erkrankung, die Folgen einer Nichtbehandlung und die mit dem Eingriff verbundenen Risiken zu erfassen, im Anschluss daran anhand seiner persönlichen Werteordnung zu bewerten und sich schließlich entsprechend seiner Einsicht zu verhalten, ist entscheidend. Entsprechend gelten die obigen Ausführungen zur Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen. Ist der Patient danach einwilligungsfähig, es kommt trotz seiner psychischen Erkrankung allein auf das Vorliegen seiner Einwilligung an. Ob der Patient für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit rechtswirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt hat, ist dagegen aus rechtlicher Sicht entscheidend, wenn er einwilligungsunfähig ist. In diesem Fall ist problematisch, ob diese Vorsorgevollmacht wirksam ist. Es handelt sich dabei um eine Willenserklärung für deren Wirksamkeit die Geschäftsfähigkeit des Patienten zum Zeitpunkt der Errichtung der Vorsorgevollmacht Voraussetzung ist. Wenn eine wirksame Vorsorgevollmacht besteht, ist die Einwilligung des Bevollmächtigten einzuholen. Besteht dagegen keine Vorsorgevollmacht ist zu unterscheiden, ob eine notfallmäßige Versorgung des Patienten erforderlich ist oder ob es um einen zeitlich nicht absolut drängenden Eingriff geht. Der Arzt hat bei letzterem beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf Errichtung einer vorläufigen Betreuung zu stellen. Der hat Arzt den Betreuer aufzuklären und dessen Einwilligung einzuholen sobald ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist. Nur wenn weder eine Vorsorgevollmacht vorliegt noch die Einrichtung einer vorläufigen Betreuung in Betracht kommt, da eine zeitlich keinen Aufschub duldende, notfallmäßige Versorgung des Patienten erforderlich ist, dann kommt es auf das Bestehen einer so genannten „mutmaßlichen Einwilligung” an.

 

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ZIERHUT AG

Michael Graf

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