Thursday, 17. May 2012
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6. Die Organisationsaufklärung PDF Drucken E-Mail
Saturday, 24. July 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - 6. Die ärztliche Aufklärungspflicht - Die Organisationsaufklärung - bei PATIENTENAUFKLÄRUNG.info von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München

 

 

Die ärztliche Aufklärungspflicht


6. Die Organisationsaufklärung




In der Literatur werden unter dem Begriff der Organisationsaufklärung verschiedenen Fallgestaltungen diskutiert. Während es um Informationen bei der Risikoaufklärung geht, die für die Entscheidung des Patienten über das „ob” eines Eingriffs wesentliche Bedeutung haben, betrifft die Organisationsaufklärung andere Umstände, die für die Entscheidung des Patienten über das „wo” und das „von wem” von großer Relevanz sind und die dem niedergelassenen Arzt bzw dem Krankenhaus. bekannt, dem Patienten aber unbekannt sind. Muss der Krankenhausträger darauf hinweisen, dass es andere Krankenhäuser gibt, in denen bereits eine modernere, bessere Methode mit geringeren Komplikationsraten eingesetzt wird? Muss das Krankenhaus darüber informieren, dass andernorts eine geringere Zwischenfallrate besteht? Dass in ihrem Haus die Hygienestandards oder die medizinischen Behandlungsstandards unterschritten werden? Muss darüber informiert werden, dass die Standards zwar eingehalten werden, sich aber im Rahmen der Bandbreite am unteren Rand bewegen und fortgeschrittenen Anforderungen nicht standhalten? Muss aufgeklärt werden über die Qualifikation des Operateurs? Muss darauf hingewiesen werden, dass der zuständige Arzt noch unerfahren ist, wenig Praxiserfahrung besitzt oder es sich gar um einen Arztanfänger handelt? Muss der Patient darüber informiert werden, dass der zuständige Arzt in der Vergangenheit suboptimal gehandelt hat, dass bei ihm oft Komplikationen eingetreten sind oder dass er gegen medizinische Standards verstoßen hat oder sogar wegen eines Behandlungsfehlers verurteilt ist? Muss darauf hingewiesen werden, dass die Ausstattung mit sachlichen Mitteln (seltene Wartungsintervalle, ältere Medizinprodukte) oder personellen Mitteln (schwach besetzter Nachtdienst, wenig Fortbildungen, keine Verfügbarkeit bestimmter Spezialisten wie z.B. Kinderchirurg oder Neonatologe, fehlende Ausbildung in schulmedizinischen - z.B Mikrochirurgie - oder alternativen - z.B. Akupunktur - Behandlungsmethoden) suboptimal ist oder jedenfalls andernorts besser ausgestaltet ist? In Literatur und Rechtsprechung wird kontrovers diskutiert ob die Frage, über die oben genannten Punkte aufzuklären ist. Von der Rechtsprechung wurden viele dieser Aspekte bislang noch gar nicht entschieden. Die vorgenannten Fallgestaltungen sollen Im Folgenden einzeln behandelt werden. Vorab muss eines klargestellt werden Unabhängig davon, wie die Antwort auf die Frage nach dem Bestehen einer Aufklärungspflicht aussieht: Unter dem Aspekt einer umfassenden Information des Patienten über alle Umstände, die für eine selbstbestimmte Auswahlentscheidung relevant sind, ist die Kenntnis des Patienten von allen vorgenannten Umständen und Faktoren von wesentlicher Bedeutung. Von ganz erheblicher Wichtigkeit ist im Licht des Selbstbestimmungsrechtes eines Patienten das Wissen über die ihn erwartende Qualität der Behandlung und über die andernorts bestehende möglicherweise bessere Behandlungsqualität.

  

 

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IHR ANWALT 24
ZIERHUT AG

Michael Graf

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

 

 

 

 

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