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Startseite arrow Fachbeiträge der Anwälte PATIENTENAUFKLÄRUNG arrow 13. Die Aufklärung von fremdsprachigen Patienten

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13. Die Aufklärung von fremdsprachigen Patienten PDF Drucken E-Mail
Monday, 21. March 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Die ärztliche Aufklärungspflicht - 13. Die Aufklärung von fremdsprachigen Patienten - bei PATIENTENAUFKLÄRUNG.info von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München

 

 

Die ärztliche Aufklärungspflicht

 

13. Die Aufklärung von fremdsprachigen Patienten



Der Arzt muss von sich aus eine sprachkundige Person als Dolmetscher hinzuziehen, falls er Anhaltspunkt dafür hat, dass ein ausländischer Patient der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist und die Erläuterungen des Arztes nicht versteht. Der das Aufklärungsgespräch führende Arzt muss bei fremdsprachigen Patienten dabei eine gesteigerte Aufmerksamkeit aufwenden. Gegebenenfalls muss er sich durch Rückfragen darüber versichern, dass der fremdsprachige Patient dem Inhalt des Aufklärungsgespräches folgen kann und die Hinweise auch versteht. Der Arzt trägt auch in diesem Zusammenhang die Beweislast. Welchen Eindruck ein Arzt im Rahmen des Aufklärungsgespräches von der Qualität des Sprachverständnisses bekommen musste ist entscheidend. Dabei handelt es sich um eine Wertungsfrage und nicht um eine Tatsachenfeststellung, so dass diese Frage einem Zeugenbeweis oder Sachverständigenbeweis über die grundsätzlichen Sprachkenntnisse des Patienten unzugänglich ist. Wenn der Patient die Fragen eines vorgedruckten Anamnesebogens ordnungsgemäß beantwortet oder seinerseits Fragen stellt, die keinen Hinweis auf bestehende Verständigungsschwierigkeiten bieten, stellt dies ein gewichtiges Indiz dafür da, dass der Patient die Aufklärung verstanden hat. Wenn sich aus der Dokumentation des Aufklärungsgespräches ein Hinweis darauf ergibt, dass der Patient die Hinweise des Arztes verstanden hat, gilt dasselbe. Es ist zu betonen, dass es nicht darauf ankommen kann, ob der Patient tatsächlich alles verstanden hat, sondern darauf, welchen Eindruck sich für einen sorgfältig und gewissenhaft aufklärenden Arzt, der sich in seiner Wortwahl der Fremdsprachigkeit des Patienten anpasst und sich angemessen über das Verständnis des Patienten vergewissert, aufgrund des gesamten Ablaufs des Gespräches ergeben musste. Auch der umgekehrte Fall, die Betreuung eines Patienten durch einen fremdsprachigen Arzt, gewinnt in der medizinischen Praxis zunehmend an Bedeutung. Hier muss das Krankenhaus dafür sorgen, dass mit der Führung eines Aufklärungsgespräches nur ein Arzt betraut wird, welcher der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Es liegt insoweit ein Organisationsverschulden vor, wenn das Krankenhaus für das Aufklärungsgespräch einen Arzt mit hierfür unzulänglichen Sprachkenntnissen einsetzt. In Arzt ist per se zur Führung eines gewissenhaften Aufklärungsgespräches ungeeignet, wenn er sich nur mit erheblichen Schwierigkeiten in der deutschen Sprache auszudrücken vermag. Neben den ohnehin schon bestehenden Schwierigkeiten für einen Laien, komplexe medizinische Abläufe zu verstehen, kommen überflüssige und leicht vermeidbare Verständigungsprobleme hinzu. Nach einem Gespräch in gebrochenem Deutsch wird der Patient grundsätzlich nicht in die Lage versetzt, eine eigenständige und selbstbestimmte Entscheidung unter Abwägung des Für und Wider der Behandlung zu treffen. Wenn ein Arzt mit unzureichenden Sprachkenntnissen das Gespräch geführt hat ergibt sich auch aus einem vom Patienten unterzeichneten Aufklärungsbogen kein Indiz dafür, dass der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist.

 

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IHR ANWALT 24
ZIERHUT AG

Michael Graf

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

 
 

 

 

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