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14. Ärztliche Eingriffe nach dem Tod des Patienten PDF Drucken E-Mail
Monday, 21. March 2011

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Die ärztliche Aufklärungspflicht - 14. Ärztliche Eingriffe nach dem Tod des Patienten - bei PATIENTENAUFKLÄRUNG.info von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München

 

 

Die ärztliche Aufklärungspflicht



14. Ärztliche Eingriffe nach dem Tod des Patienten




Auch über seinen Tod hinaus wirkt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten fort. So bedarf eine Obduktion der Leiche (wenn dies nicht aufgrund besonderer Vorschriften gestattet ist) der vorherigen Einwilligung des Patienten oder aber der späteren Einwilligung des Totensorgeberechtigten. Wie jede andere Zustimmung zu ärztlichen Eingriffen ist auch diese Einwilligung nur wirksam, wenn zuvor eine Aufklärung über die Tragweite des Eingriffs stattgefunden hat. Dabei muss der Einwilligende über die Tragweite der Obduktion im Großen und Ganzen informiert werden. Dabei ist insbesondere ein Hinweis darauf erforderlich, dass vor der Bestattung unter Umständen nicht alle entnommenen Organe dem Leichnam wieder beigefügt werden können. Mit Rücksicht auf die Gefühle des Einwilligenden und die gegenüber ärztlichen Heileingriffen anderweitige Interessenlage bedarf es indes keiner Behandlungsaufklärung, d.h. der Pathologe muss den Einwilligenden nicht über die technischen Details einer Obduktion aufklären. Für eine Entnahme von Organen oder Organteilen eines toten Spenders zu Heilzwecken für Dritte (sog. Organtransplantation bzw. Organspende) gilt dasselbe. Die Organentnahme, Organvermittlung und Organübertragung wird seit dem 5.11.1997 durch das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, kurz Transplantationsgesetz (TPG) geregelt. Dabei ist die Entnahme von Organen eines toten Spenders zulässig, wenn der Organspender der Entnahme zu Lebzeiten zugestimmt hat und der Tod des Organspenders nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft festgestellt worden ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 TPG). Wenn beim Organspender der Verlust der Gesamtfunktion von Großhirn, Kleinhirn und Stammhirn endgültig und unwiederbringlich eingetreten ist, dies ist der Fall. Wenn der Organspender einer Organentnahme widersprochen hat (§ 3 Abs. 2 TPG), ist die Organentnahme unzulässig. Wenn weder eine ausdrückliche Zustimmung noch ein Widerspruch des Organspenders vorliegt, kommt es zunächst darauf an, ob der Verstorbene durch eine Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten eingesetzt hat. In diesem Fall, entscheidet der Bevollmächtigte im Namen des Verstorbenen über die Organentnahme, § 4 Abs. 3 TPG (siehe im Einzelnen Rn 475 ff.). Es kommt gem. § 4 Abs. 1, 2 TPG auf die Entscheidung der nächsten Angehörigen als Totensorgeberechtigte an, falls es an einer Vorsorgevollmacht fehlt. Der Ehepartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister und Großeltern. sind die nächsten Angehörigen. Die Angehörigen haben bei ihrer Entscheidung den mutmaßlichen Willen des Organspenders zu beachten, § 4 Abs. 1 S. 3 TPG.

 

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ZIERHUT AG

Michael Graf

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

 
 

 

 

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