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16. Kausalität und Schutzzweck |
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Monday, 21. March 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag - Die
ärztliche Aufklärungspflicht - 16. Kausalität und Schutzzweck, 16.1. Fehlende Aufklärungsbedürftigkeit - bei
PATIENTENAUFKLÄRUNG.info von RECHTSANWALT
UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München
Die ärztliche Aufklärungspflicht
16. Kausalität und Schutzzweck
Die Aufklärungspflichtverletzung führt nicht von selbst zu einem Anspruch des Patienten, sondern sie muss darüber hinaus in einem ursächlichen Zusammenhang zu dem geltend gemachten Schaden stehen, damit eine Haftung des Arztes eintritt. Ein derartiger adäquat kausal Schaden, der auf der Aufklärungspflichtverletzung beruht kann bereits in der Operation selbst zu sehen sein. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Behandlung lege artis (nach den Regeln der Kunst) durchgeführt worden ist oder nicht. Es fehlt an einer wirksamen Einwilligung, so dass der Eingriff per se rechtswidrig ist und die Arztseite für alle Folgen und Schmerzen haftet, die auf diesen Eingriff zurückzuführen sind, wenn der Patient nicht ordnungsgemäß und vollständig aufgeklärt wurde.
Die ärztliche Aufklärungspflicht
16. Kausalität und Schutzzweck
16.1. Fehlende Aufklärungsbedürftigkeit
Für die erteilte Einwilligung des Patienten muss die mangelhafte Aufklärung ursächlich geworden sein. Dieser Kausalzusammenhang zwischen der Aufklärungspflichtverletzung und dem Erteilen der Einwilligung fehlt, wenn der Patient bereits von anderer Seite aus (z.B. dem einweisenden Arzt) hinreichend aufgeklärt worden ist oder aufgrund eigener Sachkenntnis (Patient ist selbst Arzt) mit dem Eingriff und den damit verbundenen Risiken vertraut ist. Der Aufklärungsmangel hat sich in diesen Fällen nicht ausgewirkt. Die Fälle sind in diesem Zusammenhang vor allen in der Praxis bedeutsam, in denen sich der Patient zeitlich hintereinander mehreren identischen Eingriffen unterziehen muss, wobei sich aus den Folgeeingriffen gegenüber der ersten Operation kein neues Risiko ergibt. Eine ordnungsgemäße Aufklärung vor dem ersten Eingriff reicht hier aus. Wenn der Patient vor jedem Eingriff erneut auf die ihm bereits bekannten Risiken hingewiesen werden müsste, wäre das ein unnötiger Formalismus. Zu beachten ist schließlich, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten auch das Recht umfasst, auf eine Aufklärung ganz oder teilweise zu verzichten. Es handelt sich hierbei um eine Willenserklärung des Patienten, an deren Vorliegen strenge Aufforderungen zu stellen sind. Die Erklärung muss vor allem ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen. Keinesfalls darf sie aus konkludentem (schlüssigem) Verhalten geschlossen werden.
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