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4. Das so genannte „therapeutische Privileg” PDF Drucken E-Mail
Saturday, 24. July 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - 4. Die ärztliche Aufklärungspflicht - Das so genannte "therapeutische Privileg" - bei PATIENTENAUFKLÄRUNG.info von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München

 

 

Die ärztliche Aufklärungspflicht


4. Das so genannte „therapeutische Privileg”




In der Literatur taucht wie ein nicht auszulöschender Spuk immer wieder der Begriff des „therapeutischen Privilegs” auf. Folgende Bewandtnis hat es mit diesem akademischen Gespenst: Gegen die von der Rechtsprechung entwickelte ärztliche Aufklärungspflicht gab und gibt es von Seiten der Ärzteschaft zum Teil heftigen Widerstand. Das von Mediziners immer wieder gegen die Aufklärungspflicht angeführte Argument ist, dass eine wahrheitsgemäße Diagnose und eine realistische Beschreibung der Erfolgsaussichten dem Patienten seinen Lebenswillen und seine Hoffnung rauben könnten, deren Bestehen aber für eine Gesundung des Patienten gerade erforderlich seien. Folgender Ausspruch sei beispielhaft zitiert: „An einem Punkt nun entzündet sich der Widerspruch der Ärzte gegen die rechtliche Auffassung und dieser Punkt betrifft gerade das Zentrum des ärztlichen Tuns: Die Möglichkeit, durch eine Aufklärung dem Patienten zu schaden, seinen Gesundheitswillen zu schwächen, Angst und Sorge hervorzurufen, ja unter Umständen ihn zur Verzweifelung zu bringen. Es wird immer die Aufgabe des Arztes sein müssen, etwa den schwerkranken Patienten soweit wie notwendig über seinen Krankheitszustand zu täuschen.” Folgendes ist hierzu zu sagen: Es lassen sich Fälle denken, in denen eine Aufklärung kontraindiziert ist, weil der Patient alleine durch die Information bereits schwerwiegende physische oder psychische Schäden erleiden würde. Die Aufklärungspflicht entfällt in diesen seltenen Ausnahmefällen. In diesen Fällen ist es auch nicht geboten, statt des Patienten die Angehörigen oder einen Betreuer des Patienten aufzuklären. Die Bestellung eines Betreuers kommt nicht in Betracht, da der Patient einwilligungsfähig ist. Der Arzt hat sich stattdessen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten zu richten. Ein „therapeutisches Privileg” gibt es aber keinesfalls, welches dem Arzt einen Ermessensspielraum über die Schädlichkeit oder Sinnhaftigkeit der Aufklärung einräumen würde. Ein Recht des Arztes zur Täuschung des Patienten gibt es schon gar nicht. Nur einem gänzlich verqueren und missverstandenen Berufsbild des Arztes kann eine derartige Forderung entspringen. Gerade das Vertrauen ist die Grundlage des Arzt-Patienten-Verhältnisses. Der Patient begibt sich in die Hände des Arztes, dem er sich anvertraut und vertraut. Wenn der Patient stets damit rechnen muss, dass der Arzt ihn gerade „nur zu seinem Besten” schonen will und deshalb von seiner „Lizenz zum Lügen” Gebrauch macht, wird diese fundamentale Basis zerstört. Die Annahme eines derartigen „therapeutischen Privilegs” verstößt im übrigen offensichtlich gegen elementare Verfassungsgrundsätze, allen voran Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Der „belogene” Patient wird zum bloßen Behandlungsobjekt durch den gleichberechtigten Behandlungspartner, der autonom über seinen eigenen Körper entscheiden darf. Von seiner Menschenwürde und seinem Selbstbestimmungsrecht bleibt nichts übrig. Sowohl aus medizinischer als auch aus rechtlicher Sicht ist deshalb das geforderte Lügerecht anzulehnen. Dass der Arzt einen Patienten einfühlsam, sensibel und rücksichtsvoll aufklärt. gebietet im übrigen gerade der verantwortungsvolle Umgang mit der Aufklärungspflicht. Wahrheitsgemäße Aufklärung bedeutet noch lange nicht brutal, rücksichtslos und schonungslos. Dass ein Patient durch die Erlangung der erforderlichen Informationen über seine Krankheit, ihre möglichen Folgen und/oder die Risiken der Behandlung belastet wird oder sein Allgemeinbefinden drückt, ist als Tatsache hinzunehmen und Teil des Lebens. Einem Patienten, der seine Gesundheit verloren hat, nun auch noch seine Selbstbestimmung, seine Entscheidungsfreiheit und seine Würde zu nehmen wird dadurch keinesfalls gerechtfertigt. Dass ein „therapeutisches Privileg” nicht existiert bleibt zusammengefasst festzustellen. Dass in ganz besonders gelagerten extremen Ausnahmefällen eine Aufklärungspflicht entfallen kann ist rein theoretisch ist aber denkbar. In den wenigen bislang entschieden Fällen hat Die Rechtsprechung den Wegfall der Aufklärungspflicht indes stets abgelehnt.

 

 

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IHR ANWALT 24
ZIERHUT AG

Michael Graf

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

 
 

 

 

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