Thursday, 17. May 2012
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6.2. Die Aufklärung über die Qualifikation des behandelnden Arztes und über von diesem in der... PDF Drucken E-Mail
Saturday, 24. July 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - 6.2. Die ärztliche Aufklärungspflicht - Die Organisationsaufklärung - Die Aufklärung über die Qualifikation des behandelnden Arztes und über von diesem in der Vergangenheit begangene Behandlungsfehler - bei PATIENTENAUFKLÄRUNG.info von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München

 

 

Die ärztliche Aufklärungspflicht


6. Die Organisationsaufklärung


6.2. Die Aufklärung über die Qualifikation des

behandelnden Arztes und über von diesem in der

Vergangenheit begangene Behandlungsfehler




Wesentlich problematischer als die (zu verneinende) Frage, ob der Patient über mögliche zukünftige Behandlungsfehler seines Operateurs oder eines anderen in seine Behandlung eingebundenen Arztes aufgeklärt werden muss ist die Frage, inwieweit der Patient ein Recht darauf hat, über die Qualifikation und mögliche vergangene Fehler des Operateurs aufgeklärt zu werden. Dass der Patient ein besonderes Interesse daran hat, über das Behandlungsgeschick, die Erfahrung und die Qualifikation des ihn behandelnden Arztes informiert zu werden, ist offenkundig. Der Patient ist nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Risikoaufklärung über alle eingriffsspezifischen Risiken aufzuklären. Die Information, wie oft in der Vergangenheit gerade bei dem konkreten Operateur eine mögliche Komplikation eingetreten ist, wie oft dieser Operateur bereits gegen medizinische Standards verstoßen hat. ist aber viel aufschlussreicher als die abstrakte Information, welche Risiken sich generell bei dem fraglichen Eingriff verwirklichen können. Die Antwort auf diese Frage ist für die Auswahlentscheidung des Patienten, ob er sich gerade von diesem Arzt operieren lassen will, von entscheidender Bedeutung. Diese Frage wird in der Literatur ebenso kontrovers wie heftig diskutiert. Nach einer Ansicht, die sich auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten stützt, hat der Patient einen Anspruch darauf, von dem Arzt über frühere Behandlungsfehler aufgeklärt zu werden. Ein verständiger Patient will danach darüber unterrichtet werden, ob dem mit seiner Behandlung betrauten Arzt zuvor Fehler unterlaufen sind, bevor er in eine Behandlung durch diesen Arzt einwilligt. Dem Wissen des Patienten über die eingriffsbefugte Person und deren eingriffsrelevantes bisheriges Verhalten komme eine über den Normalfall hinausgehende Bedeutung zu. Nur wenn er um die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der von dem Arzt bislang durchgeführten ärztlichen Maßnahmen weiß, könne der Patient eine wirksame Zustimmung erteilen. Eine in dieser Hinsicht mangelnde Aufklärung führe zur Unwirksamkeit der erteilten Einwilligung. Folgendes spricht gegen diese Ansicht: Aus früheren Komplikationen kann zunächst nicht auf eine fehlende fachliche Qualifikation geschlossen werden. Es gibt zunächst einmal eine Vielzahl von Risiken und Komplikationen, die der Arzt auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht vermeiden kann. Selbst wenn bei einem Arzt besonders häufig Komplikationen aufgetreten sind, spricht dies nicht ohne weiteres gegen seine fachliche Qualifikation. Vielmehr kann die Ursache dafür sein, dass der betreffende Arzt gerade häufig mit besonders schwierigen und komplikationsträchtigen Fällen betraut wurde. Weiterhin ist das Informationsrecht des Patienten gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Arztes abzuwägen. Kein Jurist würde auf die Idee kommen, von einem Rechtsanwalt zu verlangen, dass er einen Mandanten darüber informiert, wie viele Fälle er bislang vor Gericht verloren hat, wie oft er einen Sachverhalt rechtsfehlerhaft beurteilt hat oder wie oft er in der Vergangenheit von seinen Mandanten erfolgreich unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist, wie viele Fälle er seiner Haftpflichtersicherung melden musste und viele Fristen er schuldhaft. versäumt hat. Der Auskunftsanspruch des Patienten wird hier vom Persönlichkeitsrecht des Arztes begrenzt. Wenn selbst ein verurteilter Straftäter sich als „nicht vorbestraft” bezeichnen darf und eine Verurteilung verschweigen darf nach Ablauf bestimmter Fristen, kann ein Arzt nicht dazu verpflichtet sein, jedem Patienten einen lückenlosen Bericht seines beruflichen Werdegangs und seiner fachlichen Erfolge oder Misserfolge abzuliefern und jeden etwaigen früheren Verstoß gegen ärztliche Standards zu offenbaren. Auf die Spitze getrieben: Selbstverständlich ist es für die Auswahlentscheidung des Patienten, vom wem und wo er sich behandeln lässt, von erheblicher Bedeutung, ob der betreffende Arzt derzeit gut in Form ist oder drogenabhängig oder alkoholabhängig ist, psychisch besonders unter Druck steht, in einer Ehekrise steckt oder suizidgefährdet ist. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wird hier von dem Persönlichkeitsrecht des Arztes begrenzt. Zu beachten ist darüber hinaus, dass sich ein Arzt durch die Offenlegung eines Behandlungsfehlers dem Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung aussetzen würde. Auch für Ärzte gilt jedoch der Grundsatz: „nemo tenetur se ipsum accusare“ heißt übersetzt: „Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten“. Folgender Gesichtspunkt ist aber entscheidend: Der Patient bedarf zu seinem rechtlichen Schutz keiner entsprechenden Aufklärungspflicht des Arztes über vergangene Behandlungsfehler und über dessen Qualifikation. Der Arzt haftet er unter dem Gesichtspunkt des Übernahmeverschuldens,wenn er fachlich für einen bestimmten Eingriff nicht ausreichend qualifiziert ist und er den Eingriff trotzdem durchführt. Ein Arzt der für eine bestimmte Operation nicht ausreichend qualifiziert ist, soll den Patienten nicht über seine Minderqualifikation aufklären, sondern den Eingriff überhaupt nicht durchführen. Der Arzt haftet er unter dem rechtlichen Aspekt des Behandlungsfehlers, wenn er bei der Behandlung des Patienten gegen medizinische Standards verstößt. Folgendes gilt: Vor Behandlungsfehlern des Arztes wird der Patient ausreichend durch das Rechtsinstitut der Haftung für Behandlungsfehler geschützt. Es bedarf nicht der fragwürdigen Konstruktion einer Aufklärungspflichtverletzung zum Schutz des Patienten. Dies hat der BGH ausdrücklich in einem vergleichbaren Fall entschieden. Ein noch in der Facharztausbildung befindlicher, unerfahrener Assistenzarzt wurde dabei ohne Aufsicht mit einer Lymphknotenoperation am Hals betraut. Bei der operativen Entfernung des Lymphknotens wurde der nervus accessorius verletzt, was eine Rückbildung der Schultermuskulatur der Patientin zur Folge hatte. Die Patientin rügte eine Aufklärungspflichtverletzung. Die Klägerin machte geltend, dass sie der Operation nie zugestimmt hätte, wenn sie zuvor über den Ausbildungsstand des erstbeklagten Assistenzarztes aufgeklärt worden wäre. Der BGH stellt fest, dass im Vordergrund hier nicht die mangelnde Aufklärung steht. „In erster Linie liegt vielmehr in einer solchen Maßnahme, wenn sie den Patienten zusätzlich gefährden kann, ein Verstoß gegen die bei der Behandlung des Patienten geschuldete ärztliche Sorgfaltspflicht; in diesem Sinne steht ein ärztlicher Behandlungsfehler in Frage.” Der BGH hat mit dieser Begründung eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung abgelehnt. Mit der obigen Begründung ist dem vollumfänglich zuzustimmen. Dasselbe gilt für alle anderen Qualitätsdefizite oder Ausbildungsmängel des behandelnden Arztes. Hier besteht keine Aufklärungspflicht nicht. Wenn der Arzt die medizinischen Standards nicht einhält, haftet er ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers.

 

 

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IHR ANWALT 24
ZIERHUT AG

Michael Graf

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

 

 

 

 

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