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6.4. Die Aufklärung über die Beteiligung eines Arztanfängers PDF Drucken E-Mail
Saturday, 24. July 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - 6.4. Die ärztliche Aufklärungspflicht - Die Organisationsaufklärung - Die Aufklärung über die Beteiligung eines Arztanfängers - bei PATIENTENAUFKLÄRUNG.info von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München

 

 

Die ärztliche Aufklärungspflicht


6. Die Organisationsaufklärung


6.4. Die Aufklärung über die Beteiligung eines Arztanfängers




Dass der Patient ein Interesse daran hat, über die Qualifikation des Operateurs oder sonst wie in seine Behandlung eingebundenen Arztes informiert zu werden, ist erwiesen. Es wünscht sich jeder Patient, von einem besonders kompetenten und erfahrenen Arzt behandelt zu werden und kein Patient möchte für die ersten Übungsschnitte als Versuchskaninchen eines Berufsanfängers dienen. Deshalb besteht unter dem Aspekt des Selbstbestimmungsrechts des Patienten in jedem Fall ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden Aufklärung. Ob der Patient ungefragt über die Qualifikation und Erfahrung des behandelnden Arztes aufgeklärt werden muss bzw. ob er zumindest darauf hinzuweisen ist, wenn ein Arztanfänger mit seiner Behandlung, insbesondere seiner Operation betraut werden soll ist deshalb fraglich. Das Problem ähnelt der bereits behandelten Fragestellung nach einer Aufklärungspflicht über frühere Behandlungsfehler des Arztes. Eine Aufklärungspflicht hat der BGH ausdrücklich in abgelehnt. In einem Fall, der vom BGH entschiedenen wurde, hat ein unerfahrener, noch in der Facharztausbildung befindlicher Assistenzarzt ohne Aufsicht mit einer gefahrträchtigen Operation am Hals betraut, bei deren Ausführung es zu einer Nervverletzung kam. Die Patientin rügt eine Aufklärungspflichtverletzung. Sie macht geltend, dass sie zu der Operation nie eingewilligt hätte, wenn sie über den Ausbildungsstand des erstbeklagten Assistenzarztes zuvor aufgeklärt worden wäre. Der BGH stellt hier fest, dass die mangelnde Aufklärung nicht im Vordergrund steht. „In erster Linie liegt vielmehr in einer solchen Maßnahme, wenn sie den Patienten zusätzlich gefährden kann, ein Verstoß gegen die bei der Behandlung des Patienten geschuldete ärztliche Sorgfaltspflicht; in diesem Sinne steht ein ärztlicher Behandlungsfehler in Frage.”

Der BGH hat mit dieser Begründung eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung abgelehnt. Dem BGH ist zuzustimmen. Im Falle einer aus medizinischer Sicht fachlich unzulänglicher Behandlung wird der Patient ausreichend durch die Haftung für Behandlungsfehler geschützt. Die Tatsache, dass ein unerfahrener Berufsanfänger die fragliche Behandlungsmaßnahme durchführt, senkt den anzulegenden Maßstab nicht. Den Standard eines erfahrenen Facharztes hat auch der Anfänger einzuhalten. Hierzu führt der BGH wörtlich aus:„Die ausbildenden Ärzte müssen aber, bevor sie dem jungen Arzt die eigenverantwortliche Durchführung der Operation übertragen, vorher nach objektiven Kriterien prüfen und danach zu dem ärztlich vertretbaren Ergebnis kommen können, dass für den Patienten dadurch kein zusätzliches Risiko entsteht. Immer muss der Standard eines erfahrenen Chirurgen gewährleistet sein.” Wenn der Arzt (auch der Anfänger) die medizinischen Standards nicht einhält, haftet er ausschließlich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers. Die Haftung wegen einer Aufklärungspflichtverletzung und die Haftung wegen eines Behandlungsfehlers sind strikt von einander zu trennen. Deshalb muss der Patient nicht auf die Beteiligung eines Arztanfängers hingewiesen werden. Der Patient wird hinreichend durch die Haftung für Behandlungsfehler vor einer mangelnden Qualifikation des Anfängers geschützt. Folgende Überlegung kommt hinzu: Wenn ein Patient im vorhinein darüber informiert werden müsste, dass bei mit seiner Operation ein Berufsanfänger betraut werden soll, wäre kaum ein Patient damit einverstanden. Dass er von einem besonders erfahrenen Arzt behandelt wird, möchte jeder Patient. Für Operationen gilt das besonders, denn hierbei ist der in der Narkose befindliche Patient dem Arzt in besonderem Maße hilflos und schutzlos ausgeliefert. Wenn jedoch nur noch erfahrene Ärzte operieren, werden noch unerfahrene Ärzte daran gehindert, ihrerseits Erfahrungen zu sammeln. Das würde eine ordnungsgemäße Ausbildung der nachfolgenden Ärztegenerationen ausschließen und mit dem Ruhestand der derzeit noch erfahrenen Ärzte, stünden keine erfahrenen Kräfte mehr zur Verfügung. Deshalb ist eine funktionierende Gesundheitsversorgung darauf angewiesen, dass irgendwann jeder hierfür qualifizierte Berufsanfänger (wenn auch unter sachkundiger Überwachung seines Ausbilders) die ersten Schritte unternimmt. Die Aufklärungpflich über eine mangelnde berufliche Erfahrung des für die Behandlung vorgesehenen Arztes würde folglich eine geordnete Medizinerausbildung unmöglich machen.

 

 

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IHR ANWALT 24
ZIERHUT AG

Michael Graf

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

 

 

 

 

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