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6.5. Die Aufklärung über ein Unterschreiten des medizinischen Standards PDF Drucken E-Mail
Saturday, 24. July 2010

Medizinrechtlicher Fachbeitrag - 6.5. Die ärztliche Aufklärungspflicht - Die Organisationsaufklärung - Die Aufklärung über ein Unterschreiten des medizinischen Standards - bei PATIENTENAUFKLÄRUNG.info von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT MICHAEL GRAF, München

 

 

Die ärztliche Aufklärungspflicht


6. Die Organisationsaufklärung

6.5. Die Aufklärung über ein Unterschreiten des medizinischen

Standards




Ob der Patient darauf hingewiesen werden muss, dass ein Krankenhaus oder ein Arzt den zu fordernden anerkannten medizinischen Standard nicht einhält ist fraglich. In mehreren Entscheidungen hat dies die ältere Rechtsprechung bejaht. In dem vom OLG Köln entschiedenen haarsträubenden Fall wurde die Klägerin wegen einer beidseitigen habituellen Patellaluxation (anlagebedingtes herausspringen der Kniescheiben aus ihrer Führung) operiert. Sie erlitt während des stationären Aufenthaltes eine eitrige Zellgewebsentzündung im Bereich des rechten Beins, eine Knochenmarksentzündung, einen schweren Leberschaden und ein Nierenversagen. Dies wurde durch eine Infektion mit dem Erreger staphylococcus aureus ausgelöst. Die Klägerin macht geltend, dass die Gesundheitsschäden darauf zurückzuführen sind, dass unhygienische Verhältnisse wegen stattfindender Umbauarbeiten geherrscht haben und sich sowohl im Krankenzimmer als auch im Operationssaal Kakerlaken, Tauben, Ratten und sonstiges Ungeziefer befunden haben. Dass die Klägerin einer unzumutbaren Infektionsgefahr durch die nicht ausreichenden hygienischen Bedingungen ausgesetzt war hat das OLG festgestellt. Deshalb liegt nach Auffassung des OLG eine Aufklärungspflichtverletzung vor, denn der Krankenhausträger „war verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Klägerin unmissverständlich auf die beschränkten und beanstandeten Verhältnisse des Krankenhauses hingewiesen wurde, zumal die Operation nicht dringend notwendig war und ohne weiteres hätte verschoben werden können.” Dem vom BGH entschiedenen Fall lag ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Im Krankenhaus der Beklagten wurde die Mutter der Klägerin (Neugeborenes) zur Entbindung aufgenommen. Die Entbindung der Klägerin erfolgte ohne Probleme. Die Klägerin fügte sich in den ersten Lebenstagen leichte Kratzwunden zu, die mit Penatencreme behandelt wurden. Die Klägerin zog sich eine Infektion dieser leichten Kratzwunden ausgelöst durch den Erreger staphylococcus aureus zu. Es kam zu einem schweren septischen Zustand mit Gelenkergüssen und akuten Knochenmarkseiterungen. Die Klägerin erlitt als Dauerschaden eine Verkrüppelung des linken Beines und eine Behinderung des rechten Armes. Die Klägerin führt die Infektion darauf zurück, dass die hygienischen Verhältnisse bei der Beklagten unzureichend waren, insbesondere keine Abtrennung der septischen Patienten von den Neugeborenen erfolgt ist. Schon zuvor war genau dies vom Gesundheitsamt wiederholt beanstandet worden, wobei auch die Möglichkeit einer polizeilichen Schließung angedroht wurde. Insoweit nahm der BGH eine Aufklärungspflichtverletzung an und führte aus, dass „Pflegebedingungen geschuldet waren, die nach dem damaligen stand der Hygiene in jeder Hinsicht befriedigen konnten. Wenn die Beklagte aus Gründen ihrer sachlichen und personellen Mittel dem nicht genügen vermochte, war sie verpflichtet, dafür zu sorgen, dass in Geburtsfällen vor Vertragsabschluss unmissverständlich auf die beschränkten und beanstandeten Verhältnisse des Krankenhauses hingewiesen wurde.” Eine Aufklärungspflicht über organisatorische Mängel in einem Krankenhaus oder einer Praxis mit Hinweis auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten wird auch in der Literatur teilweise bejaht. Erforderlich für die Entscheidung des Patienten sei jede Information über Umstände, die zu einer Erhöhung des Risikos für den Patienten führen. Folgendes ist hierzu auszuführen: Der Patient wird vor einem Unterschreiten des zu fordernden medizinischen Standards durch das Rechtsinstitut der Haftung wegen eines Behandlungsfehlers ausreichend geschützt. Übernimmt ein Arzt die Behandlung eines Patienten haftet er wegen eines Behandlungsfehlers unter dem Gesichtspunkt des Übernahmeverschuldens, wenn ihm für dessen Betreuung und Therapie das nötige Fachwissen fehlt. Wenn ein Krankenhaus einen Patienten übernimmt, obwohl das für seine ordnungsgemäße Behandlung erforderliche geschulte und erfahrene Personal oder die spezielle benötigte Apparatur fehlt gilt dasselbe. Der Krankenhausträger haftet In diesen Fällen unter dem Gesichtspunkt des Übernahmeverschuldens. Es besteht hingegen kein Raum für eine Haftung wegen einer Aufklärungspflichtverletzung. Eine derartige gegen die Dogmatik des Arzthaftungsrechts verstoßende Ausdehnung der Aufklärungspflichtverletzung ist zum Schutz des Patienten auch nicht erforderlich, da die Behandlungsseite bei einem Unterschreiten des Standards bereits unter dem rechtlichen Aspekt des Behandlungsfehlers haftet. Mehr als deutlich zeigen gerade die oben entschiedenen Fälle, dass es eigentlich nicht um eine Aufklärung des Patienten geht: Werden die hygienischen Standards nicht eingehalten, soll der Patient nicht etwa darüber aufgeklärt werden, sondern die Behandlung soll unterbleiben. Wenn einem Arzt die persönliche Qualifikation für die Behandlung des Patienten fehlt gilt dasselbe. Dann ist der Patient nicht darüber aufzuklären, dass der für seine Behandlung vorgesehene Arzt dafür fachlich ungeeignet ist, sondern der betreffende Arzt ist fortzubilden und bis dahin hat er die entsprechende Behandlung zu unterlassen. Wird gleichwohl eine Behandlung vorgenommen, haftet der Krankenhausträger und der betreffenden Arzt unter dem Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers. Die Sorgfaltsanforderungen, die anzulegenden sind, werden nicht dadurch herabgesetzt, dass der jeweils behandelnde Arzt wenig Praxiserfahrung besitzt oder unterdurchschnittlich befähigt ist. Auch ein Arzt, haftet für die Einhaltung des dort bestehenden Facharztstandards, wenn er die Behandlung eines für ihn fremden Fachgebietes übernimmt. Der Krankenhausträger haftet darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens, wenn er nicht die erforderlichen sachlichen, organisatorischen, oder personellen Voraussetzungen für eine standardgemäße Behandlung schafft. Also bleibt es dabei, dass ein Patient nur über die Risiken aufzuklären ist, die mit einer ordnungsgemäßen Behandlung verbunden sind. Die Behandlungsseite haftet unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung bei einem Verstoß gegen derartige Hinweispflichten. Es besteht ausschließlich eine Haftung der Behandlungsseite unter dem Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers, wenn der Patient dagegen nicht nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft behandelt wird.

 

 

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IHR ANWALT 24
ZIERHUT AG

Michael Graf

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht

 
 

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