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Aufklärungspflicht über konservative Behandlungsalternativen |
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Friday, 22. July 2011 |
Medizinrechtlicher Fachbeitrag bei PATIENTENAUFKLÄRUNG.info von RECHTSANWALT
UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT CHRISTOPHER BEYER, Köln
Aufklärungspflicht über konservative
Behandlungsalternativen
Das OLG Hamm hat durch Urteil vom 12.05.2010 (I -3 U 134/09)
entschieden, dass ein Patient grundsätzlich darüber aufzuklären ist,
dass anstelle einer Operation zunächst alternativ die Fortsetzung einer
konservativen Behandlung in Frage kommt.
Im entschiedenen Fall hatte sich der Patient wegen rezidivierend
schmerzhafter Bewegungseinschränkungen in der linken Schulter im
Krankenhaus vorgestellt. Dort wurde ein „Impingement linke Schulter“
diagnostiziert, was eine Operation mittels Arthroskopie und
anschließender offener Sehnennaht an der linken Schulter nach sich
führte. Der Patient erlitt durch die Operation bleibende
Bewegungseinschränkungen.
Das Gericht führte zur Begründung aus, dass zur Gewährleistung einer
selbstbestimmten Patienteneinwilligung in einen invasiven Eingriff die
Aufklärung des Patienten über konservative Behandlungsalternativen zu
dem operativen Eingriff erforderlich ist, wenn die Operation durch eine
konservative Behandlung vermieden werden kann oder diese erst nach derer
erfolgloser Vorschaltung indiziert ist. So ist der Patient insbesondere
zu informieren, wenn anstelle der Operation zunächst alternativ die
Fortsetzung der konservativen Behandlung in Frage kommt. Eine
Aufklärungspflicht entfällt jedoch dann, wenn der Patient bereits im
Vorfeld konservativ behandelt wurde, dieses dem Arzt mitteilt und
darüber hinaus anführt, dass diese Maßnahmen in der Vergangenheit zu
keiner wesentlichen Beschwerdelinderung geführt hätten.

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BRINKMANN
RECHTSANWÄLTE
Christopher Beyer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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