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Welche Konsequenzen haben eine fehlende oder unzureichende Aufklärung ? Grundsätzlich obliegt es dem Patienten, dem Arzt einen Fehlverhalten nachzuweisen. Dazu gehört auch eine fehlende oder unzureichende Aufklärung des Patienten vor dem Eingriff. Ist die Dokumentation des Aufklärungsgesprächs jedoch unzureichend, fehlerhaft oder überhaupt nicht vorhanden, und behauptet der Patient nun eine fehlerhafte oder ganz unterbliebene Aufklärung, so greift eine Umkehr der Beweislast. Nun muß der Arzt eine umfassende Aufklärung seines Patienten nachweisen. Zwar muß das Aufklärungsgespräch nicht schriftlich festgehalten werden, sondern kann vielmehr ausschließlich mündlich erfolgen. Jedoch wird die Beweisführung dem Arzt bei ausschließlich mündlicher Aufklärung ungleich schwerer fallen und hinsichtlich der Details -die aber gerade häufig ausschlaggebend sind- nahezu unmöglich sein. Aus diesem Grund ist eine schriftliche Fixierung der Aufklärung dringend zu empfehlen und in der Praxis auch die absolute Regel. Wie verhält es sich aber wenn die Aufklärung vor einem Eingriff -aus welchen Gründen auch immer- tatsächlich einmal unterblieben ist, oder vom Patienten bestritten wird und dem Arzt eine gegenteilige Beweisführung nicht möglich ist ? Grundsätzlich handelt es sich bei jedem -beispielsweise chirurgischen- Eingriff um eine Körperverletzung. Daran ändert auch der Umstand, daß sich der Gesundheitszustand des Patienten nach einem Eingriff in den aller meisten Fällen deutlich verbessert, nichts. Vielmehr ist tatbestandlich zunächst einmal eine Körperverletzung gegeben. Diese wird jedoch durch eine Einwilligung des Patienten in den Eingriff gerechtfertigt. Eine Einwilligung des Patienten in den Eingriff setzt aber voraus, daß der Patient in Kenntnis aller Umstände -und dazu gehören insbesondere die Risiken, Erfolgsaussichten sowie andere Begleitumstände- frei und unter Berücksichtigung der Konsequenzen entscheiden kann. Dies ist aber regelmäßig erst nach einer Aufklärung durch den behandelnden Arzt möglich. Fehlt also die Aufklärung, liegt keine rechtmäßige Einwilligung vor und ohne rechtmäßige Einwilligung kann das ärztliche Handeln nicht gerechtfertigt werden. Damit liegt in diesen Fällen, sofern nicht noch andere Umstände hinzutreten, eine Körperverletzung vor, auch wenn sich der Gesundheitszustand des Patienten durch den Eingriff verbessert hat. Etwas anderes gilt allerdings in Notfällen, in denen eine Einwilligung nicht mehr rechtzeitig einzuholen ist (z.B. die Einwilligung eines schwer verletzten Unfallopfers in eine lebensrettende Notoperation). In diesen Fällen ist von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten auszugehen.
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