|
Der Arzt muss zu behandelnde Patienten vor jeder Maßnahme, bzw. vor jeder mit
einer Maßnahme einhergehenden Medikation, über die Art des ärztlichen Eingriffs, der geplanten Diagnostik,
Therapie oder über eine sonstige Maßnahme, sowie über Risiken der Behandlung, deren Alternativen und deren Chancen bzw. Aussichten umfangreich und für medizinische Laien verständlich, informieren. Denn grundsätzlich setzt jede ärztliche Heilmaßnahme eine Einwilligung des Patienten voraus (in Notfällen ggf. eine mutmaßliche Einwilligung). Die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist über das Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt. Das Erfordernis einer Patienteneinwilligung ergibt sich daher aus dem Grundgesetz, genau genommen aus Artikel I und Artikel II des Grundgesetzes. Nimmt der Arzt einen Eingriff ohne eine entsprechende Einwilligung des Patienten vor, so liegt -auch wenn sich der Gesundheitszustand des Patienten durch den ärztlichen Eingriff deutlich bessert- eine Körperverletzung vor. Die Pflicht des Arztes zu helfen findet ihre Grenze in dem Recht des mündigen Patienten, eine Behandlung oder Behandlungsform für sich abzulehnen. Dabei muß der Arzt berücksichtigen, daß eine Einwilligung des Patienten nur dann rechtsgültig ist, wenn der Patient nach den genannten Kriterien aufgeklärt wurde, also seinen Willen in Kenntnis der Chancen, Risiken und Alternativen frei und selbst bestimmt fassen konnte. So muß der Patient über Art und Notwendigkeit des geplanten Eingriffs, dessen Ausmaß, Risiken und unter Umständen bestehende Alternativen persönlich durch den behandelnden Arzt und nicht durch -womöglich sogar fachfremde- Dritte aufgeklärt
werden. Im Idealfall eines planbaren Eingriffs sollte der Patient
-zumindest bei größeren Eingriffen- die Möglichkeit haben, Chancen und Risiken zuvor in Ruhe zu studieren und Fragen an den behandelnden Arzt vorzubereiten. Denn eine vollumfängliche Aufklärung
ist immer eine detallierte und vor allem auf den Patienten
zugeschnittene, individuelle Darstellung der Gesamtumstände in dem jeweiligen Einzelfall.
Die Patientenaufklärung sollte mindesten 24 Stunden vor dem geplanten ärztlichen Eingriff erfolgen, nach Ansicht des Bundesgerichtshof (BGH) ist die ärztliche Aufklärungspflicht sogar schon im Zeitpunkt der Eingriffsterminierung gegeben.
Eine alleinige Unterschrift ohne persönliches Aufklärungsgespräch wird daher den Aufklärungspflichten / Pflicht zur Aufklärung nicht gerecht und kann im Schadensfall den Arzt vor erhebliche Probleme stellen. Dies gilt auch, wenn der Patient auf eine förmliche Aufklärung verzichtet, was grundsätzlich möglich ist, ohne daß dies schriftlich festgehalten wird. Die Arten der Patienten-Aufklärung sind breit gefächert. Spricht der Arzt vor einem Eingriff von Patienten-Aufklärung so meint er: - Aufklärung über den Verlauf des ärztlichen Eingriffs / der ärztlichen Maßnahme
- Aufklärung über das Risiko / die Risiken des ärztlichen Eingriffs
- Aufklärung allgemein therapeutischer Art
- Aufklärung über den Krankheitszustand
- Aufklärung hinsichtlich der Kosten des ärztlichen Eingriffs
|