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Rechtliche Bewertung der Patientenaufklärung |
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Die körperliche Unversehrtheit eines jeden Patienten ist verfassungsrechtlich garantiert (vgl. Artikel I und Artikel II des Grundgesetzes). Somit ist jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit zunächst eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuches (vgl. §§ 223 ff StGB). Dies gilt grundsätzlich auch für ärztliche Heileingriffe und auch wenn diese den Gesundheitszustand des behandelten Patienten nachhaltig verbessern. Ansonsten wäre die Bestrafung eines eigenmächtig durchgeführten ärztlichen Heileingriffs nicht zu bestrafen. Denn die Pflicht des Arztes zu helfen findet ihre Grenze im Recht des mündigen Patienten, eine ärztliche Behandlung oder Diagnosemaßnahme abzulehnen.
Die Rechtswidrigkeit entfällt jedoch, wenn der Patient in den ärztlichen Heileingriff wirksam eingewilligt hat. Wie und wann eine wirksame Patientenaufklärung zu erfolgen hat und was eine Patientenaufklärung zu einer wirksamen Patientenaufklärung macht, erfahren Sie unter dem Punkt Form, Umfang und Zeitpiunkt der Patientenaufklärung.
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